Nico Brümmer — zertifizierter Sachverständiger für Trinkwasserhygiene. Seit 8 Jahren selbstständig tätig in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen. Ausschließlich gutachterlich — kein Interessenkonflikt durch Sanierungs- oder Vertriebsleistungen.
Unabhängigkeitshinweis: Meine Gutachten werden weisungsfrei und unparteiisch erstellt. Ich verfolge keinerlei wirtschaftliche Interessen im Bereich Vertrieb, Planung oder Sanierung.
DIN EN ISO/IEC 17024
EU-Cert: 1-19-1102
VDI/DVGW 6023 Kat. A
19 Jahre Berufserfahrung
Mitglied DVGW · Nr. 532.578
Ausschließlich gutachterlich
Schätzungen von Überwachungsbehörden: ca. 70 % aller Risikoabschätzungen sind fachlich mangelhaft.
Ursachen sind fehlende Qualifikation, Interessenkonflikte durch Kombinationsangebote mit Sanierungsleistungen sowie standardisierte Checklisten-Gutachten. Eine normkonforme Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV 2023 und VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 erfordert individuelle Systemanalyse durch einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen. Kontaktieren Sie mich für eine unverbindliche Ersteinschätzung.
Alle Leistungen werden weisungsfrei, unparteiisch und auf Basis aktueller Normen (TrinkwV 2023, VDI 6023-1 (2023), DVGW W 551 (2020)) erbracht.
§51 TrinkwV 2023 | VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Bl. 2
Risikoabschätzung
Gutachterliche Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Risikoabschätzung bei Erreichen des Maßnahmenwerts für Legionellen (100 KBE/100 ml) — ereignisorientiert nach Befund oder systemorientiert als Prävention. Umfasst Ortsbesichtigung, Systemanalyse, Maßnahmenplan. Frühere Bezeichnung: „Gefährdungsanalyse" §16 Abs. 7 TrinkwV a.F.
Sachverständige Abnahme und Dokumentation des hygienischen Ist-Zustands bei Neubau, Sanierung oder Betreiberwechsel. Prüfung der Ausführung auf Konformität mit a.a.R.d.T., Freigabeempfehlung oder Benennung von Nachbesserungspflichten in Gutachtenform.
Sachverständige Erstellung des individuellen, risikobasierten Hygieneplans: Wartungsintervalle, Spülpläne, Temperaturüberwachung, Dokumentationsvorlagen. Nachweis des bestimmungsgemäßen Betriebs gegenüber Gesundheitsamt und Versicherungen.
Privatgutachten zur Ursachenermittlung und Mängelbeurteilung, selbstständige Beweisverfahren nach §485 ZPO, Schiedsgutachten zur außergerichtlichen Streitbeilegung sowie Gegengutachten. Gerichtsverwertbar, weisungsfrei, unparteiisch.
Vier typische Situationen — in denen ein zertifizierter, unabhängiger Sachverständiger unerlässlich ist.
Legionellenbefund im Gebäude
Der technische Maßnahmenwert (100 KBE/100 ml) wurde erreicht. Nach §51 Abs. 1 TrinkwV 2023 besteht unverzügliche Handlungspflicht — unabhängig von behördlicher Aufforderung. Eine schriftliche Risikoabschätzung durch einen qualifizierten Sachverständigen ist gesetzlich vorgeschrieben.
§51 TrinkwV 2023 · Pflichtmaßnahme
Neubau, Sanierung oder Übergabe
Vor Übergabe einer Trinkwasserinstallation ist die Hygiene-Erstinspektion nach VDI 6023-1 der sachverständige Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung. Ohne Erstinspektion trägt der Betreiber das volle Haftungsrisiko für bei Übernahme vorhandene Mängel.
VDI 6023-1 (2023) · Haftungsschutz
Behördenanordnung oder Rechtsstreit
Das Gesundheitsamt hat Maßnahmen angeordnet (§64 TrinkwV 2023) oder ein Streit über Mängel an der Trinkwasserinstallation muss gerichtsfest dokumentiert werden. Ein Privatgutachten oder selbstständiges Beweisverfahren nach §485 ZPO sichert Ihre Rechtspositon.
§64 TrinkwV · §485 ZPO
Präventive Risikoabschätzung
Vor Immobilientransaktion, bei Betreiberwechsel oder Nutzungsänderung: Eine systemorientierte Risikoabschätzung ohne konkreten Anlass minimiert Haftungsrisiken, schafft Transparenz beim Kauf und ist Grundlage für einen normkonformen Hygieneplan.
Systemorientiert · Prävention
Für Betreiber
Was Sie als Betreiber wissen und tun müssen
Rechtssicheres Handeln schützt Ihre Nutzer — und Sie. Hier finden Sie alle relevanten Pflichten nach TrinkwV 2023 kompakt und verständlich.
Bin ich überhaupt betroffen?
Eine Untersuchungspflicht auf Legionellen besteht, wenn alle drei Bedingungen zutreffen:
Großanlage zur TrinkwassererwärmungWarmwasserspeicher > 400 Liter ODER Rohrleitung > 3 Liter zwischen Erwärmer und Entnahmestelle (§ 31 Abs. 1 TrinkwV)
Trinkwasserabgabe im gewerblichen oder öffentlichen RahmenVermietung, Hotel, Büro, Gewerbe, Schule, Krankenhaus, Pflegeheim etc.
Duschen oder andere Vernebelungseinrichtungen vorhandenDuschen, Whirlpools, Sprinkleranlagen, Geschirrspülbrausen
Ausgenommen: Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Anlagen mit ausschließlich dezentralen Durchlauferhitzern.
Ihre Pflichten im Überblick
01
Anzeigepflicht beim Gesundheitsamt
Jede Anlage muss dem zuständigen Gesundheitsamt angezeigt werden — unaufgefordert, auch wenn keine Aufforderung eingeht (§ 13 TrinkwV). Das Gesundheitsamt meldet sich nicht von selbst.
§ 13 TrinkwV
02
Systemische Legionellenuntersuchung
Regelmäßige Beprobung durch ein zugelassenes Labor (akkreditierte Untersuchungsstelle nach § 39 TrinkwV). Untersuchung und Probenahme müssen gemeinsam beauftragt werden.
Gewerbliche Vermietungalle 3 Jahre
Öffentliche Abgabe (Hotel, Schule…)jährlich
Krankenhaus, Pflegeheimjährlich, kein Intervallverlängerung
Neuinbetriebnahme (ab 9.1.2018)erste Prüfung: 3–12 Monate
§ 31 TrinkwV
03
Geeignete Probenahmestellen einrichten
Der Betreiber muss sicherstellen, dass repräsentative Probenahmestellen vorhanden sind: mindestens Eingang und Ausgang des Trinkwassererwärmers sowie die am weitesten entfernte Entnahmestelle je Steigestrang (§ 41 TrinkwV).
Fehlen geeignete Probenahmestellen, ist dies ein Mangel — und eine Ordnungswidrigkeit.
§ 41 TrinkwV
04
Dokumentation und Aufbewahrungspflicht
Alle Untersuchungsergebnisse und ergriffenen Maßnahmen müssen schriftlich aufgezeichnet und mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden. Im Legionellenfall: alle Maßnahmen gem. § 51 Abs. 4 TrinkwV dokumentieren.
§ 51 Abs. 4 TrinkwV
05
Informationspflicht gegenüber Nutzern
Bei einer Veränderung der Trinkwasserqualität müssen alle Nutzer unverzüglich informiert werden — z. B. per Aushang im Haus. Bei Legionellenbefall insbesondere Hinweis zur Vermeidung von Stagnationswasser (§ 64 TrinkwV).
§ 64 TrinkwV
06
Bleileitungen: Frist bis 12. Januar 2026
Alle Bleirohre und bleihaltigen Leitungsteile müssen bis zum 12. Januar 2026 stillgelegt oder ausgetauscht werden. Werden Bleileitungen entdeckt, besteht Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt (§ 17 Abs. 6 TrinkwV).
Frist läuft ab — handeln Sie jetzt, um Bußgelder zu vermeiden.
§ 17 Abs. 6 TrinkwV
Technischer Maßnahmenwert erreicht — was jetzt?
Sobald ein Labor ≥ 100 KBE/100 ml Legionellen nachweist, greift § 51 TrinkwV. Die Pflichten gelten unverzüglich — auch ohne Aufforderung des Gesundheitsamts.
1
MeldepflichtDas Labor meldet automatisch ans Gesundheitsamt (§ 53 TrinkwV). Liegt keine Labormeldung vor, muss der Betreiber selbst anzeigen.
2
Nutzer unverzüglich informierenAushang, Information über Schutzmaßnahmen, insbesondere zur Vermeidung von Stagnationswasser.
3
Ortsbesichtigung & weitergehende UntersuchungFachkundige Prüfung der Installation auf Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.).
4
Schriftliche Risikoabschätzung (§ 51 TrinkwV)Erstellung durch einen unabhängigen, zertifizierten Sachverständigen (DIN EN ISO/IEC 17024). Das Gutachten muss dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorgelegt werden — in Gutachtenform, nicht als Checkliste.
5
Maßnahmen umsetzen & dokumentierenSofortmaßnahmen, mittelfristige und langfristige Sanierungsschritte gemäß Risikoabschätzung. Alle Maßnahmen 10 Jahre aufbewahren.
Was droht bei Pflichtverletzung?
Ordnungswidrigkeit
Wer Untersuchungs- und Anzeigepflichten vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, handelt ordnungswidrig (§ 72 TrinkwV). Das Gesundheitsamt kann Bußgelder verhängen.
bis zu 25.000 €
§ 72 TrinkwV
Straftat
Wer vorsätzlich oder fahrlässig gesundheitsgefährdendes Wasser abgibt, begeht eine Straftat. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Zusätzlich: fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder bei Todesfolge fahrlässige Tötung (§ 222 StGB).
Freiheitsstrafe bis 2 Jahre
§ 71 TrinkwV / § 75 IfSG
Zivilrechtliche Haftung
Erkrankt ein Mieter oder Nutzer, können Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend gemacht werden (§§ 823 ff. BGB). Der BGH hat dies bestätigt (Urteil v. 6.5.2015, VIII ZR 161/14). Mietminderungen sind bereits bei geringen Überschreitungen möglich.
Schadensersatz + Schmerzensgeld
§§ 823 ff. BGB / BGH VIII ZR 161/14
Rechtssicherheit von Anfang an — ohne Überraschungen
Als zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024, EU-Cert 1-19-1102) unterstütze ich Sie bei allen Pflichten: von der Erstinspektion über die Risikoabschätzung bis zur vollständigen Dokumentation für Behörden und Gerichte.
Mit 19 Jahren Berufserfahrung in der Trinkwasserhygiene — davon 8 Jahre als selbstständiger Sachverständiger — bin ich in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen als zertifizierter Sachverständiger tätig.
Meine Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist ein international anerkannter, objektiv geprüfter Qualitätsnachweis — keine Mitgliedschaft, kein selbst ausgestelltes Zertifikat, sondern eine unabhängige Prüfung durch eine akkreditierte Zertifizierungsstelle.
Ich bin ausschließlich gutachterlich tätig. Das bedeutet: keine Schulungen, kein Vertrieb, keine Sanierungsleistungen. Diese strukturelle Unabhängigkeit ist die Grundvoraussetzung für unparteiische, gerichtsverwertbare Gutachten.
DIN EN ISO/IEC 17024 · EU-Cert: 1-19-1102
Personenzertifizierung durch akkreditierte Stelle
VDI/DVGW 6023 · Kategorie A
Hygiene in Trinkwasser-Installationen
Mitglied beim DVGW
Mitgliedsnummer: 532.578 · Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
8 Jahre selbstständige Sachverständigentätigkeit
Mehrfamilienhäuser, Gewerbe, Schulen, Pflegeheime
Standort: Ludwigshafen am Rhein
Einsatzgebiet: ~250 km · RLP · BaWü · Hessen
Gelernter Anlagenmechaniker SHK
Sanitär · Heizung · Klima — handwerkliche Grundlage für technisches Systemverständnis
Staatlich geprüfter Techniker HLK
Heizungs-, Lüftungs- und Klimatechnik — erweiterte technische Fachkompetenz
🛡️ Unabhängigkeit als Qualitätsmerkmal
Ein Sachverständiger, der neben Gutachten auch Sanierungsleistungen oder Produkte anbietet, steht in einem strukturellen Interessenkonflikt. Er kann — auch unbewusst — dazu neigen, Mängel so zu bewerten, dass eigene Folgeaufträge entstehen.
Ich bin ausschließlich gutachterlich tätig. Ich habe kein wirtschaftliches Interesse daran, eine bestimmte Sanierungsmaßnahme zu empfehlen oder einen Befund zu über- oder unterbewerten.
Diese Unabhängigkeit ist nicht nur ein ethisches Prinzip — sie ist auch rechtlich relevant: Gerichte und Gesundheitsämter können Gutachten befangener Sachverständiger ablehnen. Im Haftungsfall können Auftraggeber, die einen befangenen SV beauftragten, selbst in die Haftung geraten.
Als Sachverständiger mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein bin ich im gesamten Rhein-Neckar-Raum und darüber hinaus in den Bundesländern Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen tätig. Bei Bedarf auch darüber hinaus.
Für bundesweite Beauftragungen — insbesondere Risikoabschätzungen §51 TrinkwV und Sachverständigengutachten — stehe ich über wasser-gutachter.de zur Verfügung.
Regelmäßige Einsatzorte
Ludwigshafen
Mannheim
Heidelberg
Frankfurt
Wiesbaden
Mainz
Darmstadt
Karlsruhe
Freiburg
Stuttgart
Heilbronn
Koblenz
Kaiserslautern
Trier
Ulm
Fallbeispiele
Anonymisierte Referenz-Cases
Aus Datenschutzgründen anonymisiert — exemplarisch für typische Beauftragungssituationen.
Risikoabschätzung §51 TrinkwV
Grundschule, Rheinland-Pfalz
Bei der Legionellen-Jahresuntersuchung wurde der technische Maßnahmenwert in drei Entnahmestellen erreicht. Die ereignisorientierte Risikoabschätzung identifizierte als systemische Ursache eine fehlerhafte Dimensionierung der Zirkulationsleitung nach einer Erweiterung des Schulgebäudes aus den 1990er Jahren — keine Einzelprobenahmestelle, sondern ein Planungsfehler mit Systemauswirkung.
✓ Systemursache identifiziert — Sanierungsplanung auf korrekter Grundlage
Hygiene-Erstinspektion VDI 6023-1
Mehrfamilienhaus, Mannheim
Vor Übergabe eines sanierten Mehrfamilienhauses an eine Wohnungsbaugesellschaft wurde die Hygiene-Erstinspektion nach VDI 6023-1 beauftragt. Dabei wurden Totstränge im Untergeschoss und unzureichende Zirkulationsführung dokumentiert. Die Freigabe erfolgte erst nach Nachbesserung — der Betreiber übernahm eine Anlage, die den a.a.R.d.T. entsprach.
✓ Mängel vor Übergabe identifiziert — Haftungsrisiko für Betreiber eliminiert
Privatgutachten
Gewerbepark, Hessen
Nach einer Legionellensanierung durch einen Fachbetrieb traten erneut Befunde auf. Der Betreiber beauftragte ein Privatgutachten zur sachverständigen Bewertung der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen. Das Gutachten stellte fest, dass die Sanierung die systemische Ursache nicht adressiert hatte und dokumentierte die Mängel der Ausführung gerichtsfest.
✓ Sachmängel dokumentiert — Grundlage für Schadensersatzanspruch geschaffen
Kundenstimmen
Verifizierte Google Bewertungen
Echte Erfahrungen von Auftraggebern — ungefiltert auf Google hinterlassen.
★★★★★
„Die Expertise von Herr Brümmer hat uns beeindruckt. Nach gründlicher Untersuchung und Aufstellung aller Mängel, welche beseitigt wurden, konnten keine Legionellen mehr in unserem Trinkwasser nachgewiesen werden. Die Dienstleistung war effektiv und professionell — eine klare Empfehlung unsererseits!"
LA
Leon A.
Legionellenprüfung · Trinkwasseruntersuchung
★★★★★
„Alles super. Perfekte Beratung. Vielen Dank für die tolle Zusammenarbeit."
MB
Mike B.
Google-Bewertung · ★★★★★
★★★★★
„Wir waren mit der Fachkompetenz von Herr Brümmer sehr zufrieden. Werden ihn auch weiterempfehlen. Das Fachwissen ist einfach überragend — man hört nur noch interessiert zu."
Beantworten Sie 4 kurze Fragen und erhalten Sie eine auf Ihr Gebäude zugeschnittene Übersicht Ihrer gesetzlichen Pflichten nach TrinkwV 2023 — inkl. Download.
1 — Gebäudetyp
2 — Anlage
3 — Situation
4 — Größe
Welche Art von Gebäude betreiben Sie?
Wählen Sie die Nutzungsart aus, die auf Ihr Objekt zutrifft.
Mehrfamilienhaus
Wohngebäude mit Vermietung oder WEG
Gewerbegebäude
Büros, Hallen, Betriebsstätten
Schule / Kita
Bildungseinrichtungen, Kommunen
Pflegeheim / Krankenhaus
Erhöhte Anforderungen (Risikogruppen)
Hotel / Pension
Beherbergungsbetriebe, Vermietung
Sporthalle / Bad
Öffentliche Einrichtungen, Vereine
Wie ist Ihre Trinkwasseranlage ausgeführt?
Welche Komponenten sind in Ihrer Installation vorhanden?
Warmwasser mit Zirkulation
Zirkulationsleitungen vorhanden
Warmwasser ohne Zirkulation
Einfaches Warmwassersystem
Anlage älter als 25 Jahre
Bestandsanlage, evtl. Altmaterial
Neubau / Sanierung
Anlage unter 3 Jahre alt
Was hat Sie zu dieser Prüfung veranlasst?
Ihr aktueller Anlass hilft uns, die richtigen Prioritäten zu setzen.
Präventive Prüfung
Ich will wissen, was ich beachten muss
Legionellenbefund
Grenzwert überschritten, Labor hat gemeldet
Behördenanordnung
Gesundheitsamt hat mich aufgefordert
Immobilienkauf / Übernahme
Ich übernehme ein Gebäude
Wie groß ist Ihr Objekt?
Die Größe bestimmt den Umfang der Untersuchungspflichten nach §42 TrinkwV.
Bis 3 Wohneinheiten
Kleines Objekt
4–20 Wohneinheiten
Mittleres Objekt
Über 20 Wohneinheiten
Großes Objekt / Komplex
Gewerblich (m² relevant)
Nutzfläche / Arbeitsplätze
Schritt 1 von 4
Ihre Betreiberpflichten — Übersicht
Basierend auf Ihren Angaben haben wir die für Sie relevanten gesetzlichen Pflichten zusammengestellt. Diese Übersicht dient als Orientierungshilfe — sie ersetzt keine gutachterliche Einzelfallbeurteilung.
⚠ Alle Angaben basieren auf Ihren Eingaben und dienen der Orientierung. Rechtssichere Beurteilung durch zertifizierten Sachverständigen empfohlen.
Kostenlose Downloads
Praxiswissen für Betreiber
Professionelle Dokumente — kostenlos für Betreiber, Hausverwaltungen und Fachleute.
Leitfaden: Risikoabschätzung §51 TrinkwV 2023
Was Betreiber wissen müssen — Schritt-für-Schritt nach aktuellem Recht. Inkl. Ablaufschema und Fristen.
Aktuelle Entwicklungen in Normen, Recht und Praxis — kompakt zusammengefasst.
Rechtsprechung
OVG Münster: Risikoabschätzung muss zwingend unabhängigen SV benennen
Das OVG Münster bestätigte in einem Beschluss, dass eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV 2023 nur dann rechtskonform ist, wenn der erstellende Sachverständige nachweislich unabhängig ist — also keine wirtschaftlichen Interessen an Sanierungs- oder Folgeaufträgen hat. Gutachten befangener Stellen können vom Gesundheitsamt abgelehnt werden.
Norm-Update
DVGW W551 Beiblatt 1 erschienen: Neue Hinweise zur Probenahme
Das neue Beiblatt 1 zur DVGW W551 konkretisiert die Anforderungen an die Probenahme in Trinkwasser-Installationen. Besonders relevant: die Regelungen zur Stagnationsprobenahme in weitverzweigten Leitungsnetzen und die Dokumentationspflichten für Betreiber.
Praxishinweis
TrinkwV 2023: Häufige Fehler bei der Anzeigepflicht nach §13
In der Praxis zeigt sich: Viele Betreiber unterschätzen die Anzeigepflichten nach §13 TrinkwV 2023. Wesentliche Änderungen an der Installation, ein Betreiberwechsel oder die erstmalige Inbetriebnahme müssen dem Gesundheitsamt gemeldet werden — Versäumnisse können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden (bis zu 25.000 €).
Was ist eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV und wann bin ich verpflichtet?
Bei Erreichen des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen (100 KBE/100 ml) sind Betreiber nach §51 Abs. 1 TrinkwV 2023 unverzüglich zur Erstellung einer schriftlichen Risikoabschätzung verpflichtet — ohne Aufforderung durch das Gesundheitsamt. Die Risikoabschätzung ersetzt seit der TrinkwV-Novelle vom 23.06.2023 die frühere „Gefährdungsanalyse" nach §16 Abs. 7 TrinkwV a.F. Inhaltlich hat sich nichts geändert — aber die korrekte aktuelle Bezeichnung ist gesetzlich verbindlich. Ein zertifizierter Sachverständiger (DIN EN ISO/IEC 17024) erstellt das Gutachten weisungsfrei und ohne Interessenkonflikt.
Was ist der Unterschied zwischen ereignisorientierter und systemorientierter Risikoabschätzung?
Die ereignisorientierte Risikoabschätzung wird nach einem konkreten Auslöser erstellt — bei Erreichen des Maßnahmenwerts oder nach Behördenanordnung (§64 TrinkwV). Die systemorientierte Risikoabschätzung erfolgt präventiv — z.B. bei Immobilientransaktionen, Betreiberwechsel oder als freiwillige Qualitätssicherung. Beide folgen nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 demselben methodischen Vorgehen und unterscheiden sich nur im Auslöser. Für Betreiber, die Haftungsrisiken proaktiv minimieren wollen, ist die systemorientierte Variante die klügere Investition.
VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 (2018)
Was muss eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV mindestens enthalten?
Der Mindestinhalt ist in §51 Abs. 2 TrinkwV 2023 gesetzlich festgelegt: vollständige Beschreibung der Wasserversorgungsanlage, dokumentierte Ortsbesichtigung, festgestellte Abweichungen von den a.a.R.d.T. (DVGW W 551, VDI 6023-1), sonstige Erkenntnisse über Wasserbeschaffenheit und Nutzung sowie alle Probenahme-Ergebnisse mit Angabe von Entnahmestellen, Datum und Uhrzeit. Darüber hinaus fordert VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 eine systemische Gefährdungsbewertung und priorisierten Maßnahmenplan. Checklisten oder Copy-Paste-Dokumente erfüllen diese Anforderungen nicht.
Wer darf eine Risikoabschätzung erstellen — und worauf muss ich achten?
Als objektiver Qualitätsnachweis anerkannt sind: Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024, die Qualifikation als VDI/DVQST-zertifizierter Sachverständiger TWH oder öffentliche Bestellung. Warnsignal: Die Bezeichnung „zertifiziert nach §16 TrinkwV" ist rechtlich unsinnig — eine Zertifizierung auf Basis der TrinkwV existiert nicht. Entscheidend ist außerdem die Unabhängigkeit: Ein Sachverständiger, der auch Sanierungsleistungen oder Produkte anbietet, ist strukturell befangen. Gerichte und Gesundheitsämter können Gutachten befangener Sachverständiger ablehnen.
DIN EN ISO/IEC 17024 | UBA-Empfehlung 2012 | DVQST FP-03-2020
Was ist eine Hygiene-Erstinspektion und wann ist sie erforderlich?
Die Hygiene-Erstinspektion nach VDI 6023-1 (2023) ist die sachverständige Abnahme einer Trinkwasserinstallation vor Übergabe an den Betreiber. Sie ist bei Neubau, nach Sanierung und bei Betreiberwechsel durchzuführen. Das Ergebnis ist ein Gutachten mit Freigabeempfehlung oder Benennung von Nachbesserungspflichten. Ohne Erstinspektion haftet der Betreiber für Mängel, die bei Übernahme bereits vorhanden waren. Die Erstinspektion ist auch Grundlage für das Probenahmekonzept nach §42 TrinkwV.
Kann das Gesundheitsamt eine Risikoabschätzung auch ohne Legionellennachweis anordnen?
Ja. Nach §64 Abs. 4 TrinkwV 2023 kann das Gesundheitsamt eine Risikoabschätzung empfehlen oder anordnen, wenn andere Auffälligkeiten — Verfärbungen, Geruch, Geschmack, chemische Grenzwertüberschreitungen nach §§6–8 TrinkwV — auf Mängel der Installation hindeuten. Diese behördliche Empfehlung hat faktisch den Charakter einer Anordnung. Die Handlungspflicht nach §51 TrinkwV besteht zudem unabhängig von einer behördlichen Aufforderung — der Betreiber muss bei Erreichen des Maßnahmenwerts eigeninitiativ tätig werden.
§64 Abs. 4 TrinkwV 2023 | §51 Abs. 1 TrinkwV 2023
Was ist ein Privatgutachten und wann brauche ich es?
Ein Privatgutachten ist ein schriftliches Sachverständigengutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens — zur Klärung technischer Sachverhalte, Ursachenermittlung bei Legionellenbefall, Bewertung von Sanierungsmaßnahmen oder Mängelbeurteilung. Es ist als Parteigutachten vor Gericht verwertbar und bildet die Grundlage für Schadensersatzansprüche, Versicherungsforderungen oder als Entscheidungshilfe vor einer Immobilientransaktion. Als zertifizierter Sachverständiger nach DIN EN ISO/IEC 17024 erstelle ich Gutachten, die den Anforderungen an Gerichtsverwertbarkeit genügen.
DIN EN ISO/IEC 17024 | ZPO Parteigutachten
Warum ist Unabhängigkeit beim Sachverständigen so wichtig?
Wer wirtschaftliche Interessen an Sanierungs- oder Folgeaufträgen hat, ist als Sachverständiger strukturell befangen. Die UBA-Empfehlung 2012 und VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 fordern ausdrücklich die Unabhängigkeit des Gutachters. Gerichte können Gutachten befangener Sachverständiger ablehnen. Im Haftungsfall kann dem Betreiber vorgeworfen werden, seiner Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Sachverständigen nicht nachgekommen zu sein. Ein ausschließlich gutachterlich tätiger Sachverständiger hat strukturell kein Interesse daran, Mängel zu bagatellisieren oder bestimmte Lösungen zu bevorzugen.
UBA-Empfehlung 2012 | VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2
Kontakt
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Beschreiben Sie kurz Ihr Anliegen — Art des Gebäudes, Anlass (z.B. Legionellenbefund, Neubauübergabe, Rechtsstreit) und Ihre Kontaktdaten. Ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden.
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✓ Nachricht gesendet! Ich melde mich in der Regel innerhalb von 24 Stunden. Danke für Ihre Anfrage!
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Impressum
Angaben gemäß § 5 TMG
Nico Brümmer
Sachverständiger für Trinkwasserhygiene
Georg-Lauer-Str. 7
67071 Ludwigshafen am Rhein
Berufsbezeichnung: Sachverständiger für Trinkwasserhygiene
Zertifizierung: DIN EN ISO/IEC 17024, EU-Cert 1-19-1102
DVGW-Mitglied Nr. 532.578
Zuständige Zertifizierungsstelle: EUCert – European Certification
Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Abs. 2 MStV
Nico Brümmer
Georg-Lauer-Str. 7, 67071 Ludwigshafen am Rhein
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