Handlungspflicht ohne Aufforderung
Nach §51 Abs. 1 TrinkwV 2023 müssen Betreiber unverzüglich handeln, sobald der technische Maßnahmenwert von 100 KBE/100 ml erreicht wird — unabhängig davon, ob das Gesundheitsamt sich bereits gemeldet hat. Eine normkonforme Risikoabschätzung durch einen qualifizierten, unabhängigen Sachverständigen ist gesetzlich vorgeschrieben.
Die Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV — was dahintersteckt
Die Risikoabschätzung (bis 2023: „Gefährdungsanalyse") ist die gesetzlich vorgeschriebene sachverständige Bewertung einer Trinkwasser-Installation nach Erreichen des Maßnahmenwerts für Legionellen. Sie ist kein Formular, das ausgefüllt wird — sie ist ein individuelles Gutachten, das die systemische Ursache des Befunds identifiziert und einen priorisierten Maßnahmenplan enthält.
Checklisten-Gutachten oder Copy-Paste-Berichte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen des §51 Abs. 2 TrinkwV 2023 und der VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 nicht. Gesundheitsämter können solche Gutachten ablehnen.
Was muss die Risikoabschätzung enthalten?
Der Mindestinhalt ist in §51 Abs. 2 TrinkwV 2023 gesetzlich festgelegt:
Ereignisorientiert oder systemorientiert — welche brauchen Sie?
Beide Varianten folgen demselben methodischen Vorgehen nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 und unterscheiden sich ausschließlich im Auslöser.
Ereignisorientierte Risikoabschätzung
Wird nach einem konkreten Auslöser erstellt: Erreichen des Maßnahmenwerts (100 KBE/100 ml) oder Behördenanordnung nach §64 TrinkwV. Gesetzlich vorgeschrieben — unverzüglich nach Befunderhalt.
§51 Abs. 1 TrinkwV 2023 · PflichtSystemorientierte Risikoabschätzung
Präventiv und ohne konkreten Anlass: vor Immobilientransaktionen, bei Betreiberwechsel, Nutzungsänderung oder als freiwillige Qualitätssicherung. Minimiert Haftungsrisiken proaktiv.
Prävention · HaftungsschutzAblauf der Risikoabschätzung
Die Risikoabschätzung ist ein individuelles Gutachten — kein Standardformular. Jede Anlage wird systemisch analysiert, nicht nach Schema F bewertet.
Anfrage & Ersteinschätzung
Sie schildern mir Ihre Situation — per Formular, Telefon oder E-Mail. Ich gebe Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine erste telefonische Einschätzung und erläutere das weitere Vorgehen.
Dokumentenanalyse
Ich sichte vorliegende Unterlagen: Laborberichte, Baupläne, frühere Gutachten, Wartungsnachweise. Laborbericht direkt im Kontaktformular anhängen spart Zeit.
Ortsbesichtigung & Systemanalyse
Ich besichtige die Anlage vor Ort, erhebe den Ist-Zustand, prüfe die Anlagentechnik gegen a.a.R.d.T. und dokumentiere alle relevanten Befunde. Termin flexibel nach Ihren Möglichkeiten.
Gutachtenerstellung
Ich erstelle das vollständige Gutachten — mit systemischer Gefährdungsbewertung, Ursachenbenennung und priorisiertem Maßnahmenplan nach VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2.
Übergabe & Begleitung
Sie erhalten das rechtssichere, behördenkonforme Sachverständigengutachten. Auf Wunsch begleite ich die Vorlage beim Gesundheitsamt und beantworte Rückfragen der Behörde.
Häufige Fragen zur Risikoabschätzung
Ab wann bin ich zur Risikoabschätzung verpflichtet?
Was ist der Unterschied zur früheren „Gefährdungsanalyse"?
Wer darf eine Risikoabschätzung erstellen?
Kann das Gesundheitsamt meine Risikoabschätzung ablehnen?
Wie lange dauert die Erstellung einer Risikoabschätzung?
Einsatzgebiet: Schwerpunkt Rhein-Neckar
Als Sachverständiger mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein bin ich für Betreiber in Mannheim, Ludwigshafen, Heidelberg und dem gesamten Rhein-Neckar-Raum kurzfristig erreichbar. Für Risikoabschätzungen in Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen stehe ich ebenfalls zur Verfügung.
Legionellenbefund erhalten?
Schildern Sie mir kurz Ihre Situation — ich melde mich innerhalb von 24 Stunden mit einer ersten Einschätzung. Keine Verpflichtung, keine Kosten für das Erstgespräch.