Betreiber in der WEG — wer haftet wofür?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die Frage der Betreiberverantwortung für die Trinkwasserhygiene oft unklar — und damit verbunden auch die Frage, wer im Ernstfall haftet. Die Trinkwasserverordnung kennt den Betreiber als verantwortliche Person, aber die WEG ist eine besondere Rechtsform.

Die Grundregel für WEGs

Für Gemeinschaftsanlagen (zentrale Warmwasserbereitung, gemeinschaftliche Leitungen) ist die Eigentümergemeinschaft als Ganzes der Betreiber im Sinne der TrinkwV. Sie handelt durch den WEG-Verwalter oder durch Beschluss der Eigentümerversammlung. Einzelne Eigentümer sind nur für ihre individuellen Wohnungsinstallationen verantwortlich.

Was muss die WEG sicherstellen?

  • Regelmäßige Legionellenuntersuchungen an den vorgeschriebenen Entnahmestellen beauftragen
  • Bei Maßnahmenwertüberschreitung unverzüglich eine Risikoabschätzung nach §51 TrinkwV in Auftrag geben
  • Das Gesundheitsamt fristgerecht informieren (innerhalb von 72 Stunden)
  • Empfohlene Maßnahmen durch Beschluss beauftragen und umsetzen
  • Alle Maßnahmen dokumentieren und Unterlagen aufbewahren
  • Eigentümer und Mieter angemessen informieren
§50 TrinkwV 2023 §51 TrinkwV 2023 §9a WEG

Besonderheit: Welche Anlagen fallen unter die Pflicht?

Gemeinschaftsanlagen, die der Warmwasserversorgung mehrerer Wohneinheiten dienen und die Schwellenwerte der TrinkwV überschreiten (mehr als 400 Liter Warmwasserspeicher oder mehr als 3 Liter Inhalt in den Verteilleitungen), unterliegen der Untersuchungspflicht. Das betrifft in der Praxis fast alle Mehrfamilienhäuser mit zentraler Warmwasserversorgung.

Wo WEGs häufig scheitern

Entscheidungswege in der WEG dauern oft zu lang

Ein Legionellenbefund erfordert unverzügliches Handeln — die WEG muss aber formal beschließen, wer beauftragt wird. Aus diesem Spannungsverhältnis entstehen häufig Fristverletzungen. Der WEG-Verwalter hat in der Regel Vollmacht für dringende Maßnahmen — nutzen Sie diese, und informieren Sie die Eigentümergemeinschaft parallel.

Zuständigkeiten zwischen Gemeinschaft und Sondereigentum

Legionellenuntersuchungen erfassen die Gemeinschaftsanlage bis zur Wohnungsübergabe. Für Installationen innerhalb der einzelnen Wohnungen sind grundsätzlich die jeweiligen Eigentümer bzw. Mieter verantwortlich. Wo genau die Grenze liegt, hängt von der konkreten Anlage ab — hier kann ich eine klare Einschätzung geben.

Interessenkonflikt bei der Sachverständigenauswahl

Häufig empfiehlt die beauftragte Sanitärfirma auch den Sachverständigen — ein klassischer Interessenkonflikt. Das Gesundheitsamt kann solche Gutachten ablehnen. Als ausschließlich gutachterlich tätiger Sachverständiger habe ich keine wirtschaftlichen Interessen an Folgeaufträgen.

Was der WEG-Verwalter konkret tun sollte

  • Laborbericht sofort an alle Eigentümer weiterleiten
  • Gesundheitsamt innerhalb von 72 Stunden informieren
  • Unabhängigen Sachverständigen beauftragen (Vollmacht nutzen)
  • Außerordentliche Eigentümerversammlung bei größeren Maßnahmen einberufen
  • Alle Kommunikation schriftlich dokumentieren
  • Versicherung über den Befund informieren

Haftung einzelner Eigentümer

Einzelne Eigentümer haften für Schäden, die durch Mängel in ihrem Sondereigentum entstehen. Für Gemeinschaftsanlagen haftet die Gemeinschaft — in der Praxis anteilig alle Eigentümer nach ihrem Miteigentumsanteil. Eine frühzeitige Regulierung ist daher im Interesse aller.

Häufige Fragen

Kann die WEG-Verwaltung die Risikoabschätzung ohne Beschluss beauftragen?
Bei unmittelbarem Handlungsbedarf (Maßnahmenwertüberschreitung mit behördlicher Fristsetzung) haben WEG-Verwalter in der Regel Vollmacht für dringende Maßnahmen nach §27 Abs. 1 Nr. 2 WEG. In jedem Fall sollte die Beauftragung dokumentiert und die Eigentümergemeinschaft unverzüglich informiert werden.
§27 WEG | §51 TrinkwV 2023
Was kostet eine Risikoabschätzung für ein typisches WEG-Objekt?
Die Kosten hängen von der Gebäudegröße und Anlagenkomplexität ab. Ich erstelle Ihnen nach einer kurzen Beschreibung des Objekts (Anzahl Wohneinheiten, Anlagentyp) gerne eine unverbindliche Kostenschätzung. Grundsätzlich sind die Kosten im Vergleich zu möglichen Haftungsschäden überschaubar und in der Jahresabrechnung auf alle Eigentümer umlegbar.
Müssen Mieter informiert werden?
Ja — das Gesundheitsamt gibt meist konkrete Vorgaben, wie und in welchem Umfang betroffene Nutzer zu informieren sind. Als WEG sind Sie gemeinsam mit dem jeweiligen Vermieter (Eigentümer) verantwortlich, die Mieter in geeigneter Weise zu unterrichten. Bei sehr hohen Befunden kann eine sofortige Warnung erforderlich sein.

Legionellenbefund in Ihrer WEG?

Ich helfe WEGs und Verwaltern, schnell und rechtssicher zu handeln — von der Beauftragung bis zur fertigen Risikoabschätzung und Behördenkommunikation.