Erstellung einer Risikoabschätzung gemäß §51 TrinkwV unter Beachtung der Empfehlung des UBA


 Zweck der Risikoabschätzung

 
Risikoabschätzung bei Legionellen – rechtssicher, sachverständig, lösungsorientiert

Bei einem Legionellenbefund im Trinkwasser ist der Betreiber gesetzlich verpflichtet, eine Risikoabschätzung gemäß §51 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) durchführen zu lassen.

Ich biete Ihnen eine qualifizierte und unabhängige Risikoabschätzung – mit technischem Verständnis, behördensicherer Dokumentation und Fokus auf praktikable Lösungen.


Wann ist eine Risikoabschätzung erforderlich?

  • Wenn bei einer Trinkwasseruntersuchung die technischen Maßnahmenwerte für Legionellen überschritten wurden
  • Wenn das Gesundheitsamt eine Risikoabschätzung gemäß §51 TrinkwV anordnet
  •  Bei wiederkehrenden Legionellenbefunden ohne erkennbare Ursache
  • Zur fachlichen Bewertung von Anlagen mit hygienisch auffälligen Befunden

Meine Leistungen im Überblick

Kompetent und leistungsstark

Hygieneinspektion Trinkwasser 

Überprüfung der bau- und betriebstechnischen Anforderungen

Dokumente

Sichtung vorhandener Revisionsunterlagen

Ortsbegehung

Begehung der Technikzentralen und relevanter Bereiche mit ortskundiger bzw. verantwortlicher Person

Hydraulik

Kontrolle der Anlagenhydraulik sowie Wassertemperaturen an Referenzpunkten einzelner Steigstränge

Stagnation

Überprüfung auf Trinkwasser Stagnationsbereiche

Bericht

Darstellung der Untersuchungsergebnisse in einem Bericht mit Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs