Erstellung einer Risikoabschätzung gemäß §51 TrinkwV unter Beachtung der Empfehlung des UBA
Zweck der Risikoabschätzung
Risikoabschätzung bei Legionellen – rechtssicher, sachverständig, lösungsorientiert
Bei einem Legionellenbefund im Trinkwasser ist der Betreiber gesetzlich verpflichtet, eine Risikoabschätzung gemäß §51 Absatz 3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) durchführen zu lassen.
Ich biete Ihnen eine qualifizierte und unabhängige Risikoabschätzung – mit technischem Verständnis, behördensicherer Dokumentation und Fokus auf praktikable Lösungen.
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Wann ist eine Risikoabschätzung erforderlich?
- Wenn bei einer Trinkwasseruntersuchung die technischen Maßnahmenwerte für Legionellen überschritten wurden
- Wenn das Gesundheitsamt eine Risikoabschätzung gemäß §51 TrinkwV anordnet
- Bei wiederkehrenden Legionellenbefunden ohne erkennbare Ursache
- Zur fachlichen Bewertung von Anlagen mit hygienisch auffälligen Befunden
Meine Leistungen im Überblick
Kompetent und leistungsstark
Hygieneinspektion Trinkwasser
Überprüfung der bau- und betriebstechnischen Anforderungen
Dokumente
Sichtung vorhandener Revisionsunterlagen
Ortsbegehung
Begehung der Technikzentralen und relevanter Bereiche mit ortskundiger bzw. verantwortlicher Person
Hydraulik
Kontrolle der Anlagenhydraulik sowie Wassertemperaturen an Referenzpunkten einzelner Steigstränge
Stagnation
Überprüfung auf Trinkwasser Stagnationsbereiche
Bericht
Darstellung der Untersuchungsergebnisse in einem Bericht mit Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebs