FAQ:



Welche Pflichten haben Betreiber bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen?


Gemäß § 51 der Trinkwasserverordnung müssen Betreiber unverzüglich: 


  • Das zuständige Gesundheitsamt informieren, sofern nicht bereits durch das beauftragte Labor erfolgt. 
  • Untersuchungen zur Ursachenklärung durchführen, einschließlich einer Ortsbesichtigung und Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. 
  • Eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen, um Gefahren zu identifizieren und geeignete Maßnahmen abzuleiten. 
  • Erforderliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher umsetzen und diese dokumentieren. 



Wie oft müssen Trinkwasseranlagen auf Legionellen untersucht werden?


Die Untersuchungshäufigkeit hängt von der Art der Nutzung ab:


  • Öffentliche Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Schulen: jährliche Untersuchungspflicht
  • Gewerbliche Vermietung (z. B. Mehrfamilienhäuser): Untersuchung alle drei Jahre



Was versteht man unter einer Risikoabschätzung gemäß § 51 TrinkwV?


Bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwerts für Legionellen ist eine Risikoabschätzung erforderlich. Diese beinhaltet eine detaillierte Analyse der Trinkwasserinstallation, um Gefahrenquellen zu identifizieren und Maßnahmen zur Risikominimierung festzulegen.



Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Betreiberpflichten?


Versäumnisse können führen zu:


  • Gesundheitsrisiken für Nutzer durch mögliche Legionelleninfektionen.
  • Rechtlichen Schritten seitens der Behörden, einschließlich Bußgeldern.
  • Haftungsansprüchen bei gesundheitlichen Schäden von Verbrauchern.



Wie kann der Betreiber die Trinkwasserhygiene sicherstellen?


Maßnahmen umfassen:


  • Regelmäßige Wartung der Trinkwasserinstallation.
  • Vermeidung von Stagnation durch kontinuierlichen Wasseraustausch. 
  • Einhaltung der Temperaturvorgaben: Warmwasser ≥ 60 °C, Kaltwasser ≤ 20 °C. 
  • Dokumentation aller durchgeführten Maßnahmen und Prüfungen.